Seit Kurzem bieten wir allen Ärztinnen und Ärzten einen neuen Service an: Die vollumfängliche Unterstützung bei der Erlangung der Approbation in Deutschland. Mit unserer Hilfe und langjährigen Erfahrung war der Weg zur Approbation noch nie so einfach und unkompliziert. Außerdem runden wir damit unser bereits bestehendes Serviceangebot bestens ab.
Nach der Anmeldung in unserem Portal und den weiteren Schritten, prüfen wir gemeinsam online unter unserer Leitung Ihre Studienleistungen und bisherige Berufserfahrung auf Gleichwertigkeit zum in Deutschland herrschenden Standard an führenden Universitäten. Dabei orientieren wir uns ebenfalls an der deutschen Approbationsordnung. Im Zuge der Überprüfung gehen wir zusammen jedes Semester bzw. jeden Studienabschnitt durch, sodass eine lückenlose Aufarbeitung Ihres Curriculums erfolgt. Dazu zählen besonders der erste und zweite Studienabschnitt sowie das Praktische Jahr (PJ).
Dabei werden sämtliche in Frage kommende Ausbildungsdefizite rechtzeitig erkannt, sodass frühzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Damit sparen Sie Zeit und Geld. Dank unseres schnellen und einfachen Verfahrens nehmen wir den Behörden viel Arbeit ab, sodass sich die Wartezeit auf die Erteilung der Approbation spürbar verkürzt.
Nach erfolgreicher Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung steht einer Approbation in Deutschland nichts mehr im Wege. Schreiben Sie uns noch heute oder rufen Sie gleich an. Wir freuen uns auf Sie!
- Eine Approbation berechtigt zur unbeschränkten und unbefristeten Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder Apothekerberufes in Deutschland.
- Sie wird erteilt, wenn unter anderem ein mit der deutschen Ausbildung gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wird. In der Regel betrifft die automatische Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse nur Ausbildungen aus EU- oder EWR-Staaten.
- Bei Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, ggf. muss zum Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes eine Kenntnisprüfung abgelegt werden.
- Eine Approbation wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in einer entsprechenden Form vollständig vorliegen.
- Zuständig für die Bearbeitung des Approbationsantrages ist immer die Approbationsbehörde des Landes, in welchem die ärztliche, zahnärztliche oder Apothekertätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll.